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lawgit/laws_md/luftvzo/§49.md

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# § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als
1.Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
2.Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).