8 lines
465 B
Markdown
8 lines
465 B
Markdown
# § 30 Standortmeldungen
|
|
|
|
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
|
|
1.die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
|
|
2.zusätzliche Meldepunkte,
|
|
3.die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
|
|
4.Form und Verfahren der Standortmeldungen.
|