Files
lawgit/laws_md/luftvo_2015/§30.md

8 lines
465 B
Markdown

# § 30 Standortmeldungen
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
1.die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
2.zusätzliche Meldepunkte,
3.die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
4.Form und Verfahren der Standortmeldungen.