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# § 14 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
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(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
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2.Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und
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3.die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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