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# § 11 Prüfungsbereich Personal und Beschaffung
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(1) Im Prüfungsbereich Personal und Beschaffung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.personalwirtschaftliche Prozesse zu organisieren,
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2.Einkaufsprozesse durchzuführen und bei der Vertragsgestaltung mitzuwirken und
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3.rechtliche und betriebliche Regelungen einzuhalten.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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