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lawgit/laws_md/luftsischulv_2023/§16.md

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# § 16 Erteilung des Zertifikats
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:
1.Name und Geburtsdatum,
2.die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,
3.das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und
4.die ausstellende Behörde.