895 B
§ 16 Erteilung des Zertifikats
(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung des Luftsicherheitskontrollpersonals für Tätigkeiten nach den Nummern 11.2.3.1. bis 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erteilt die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein Zertifikat.
(2) Luftsicherheitskontrollpersonal für Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhält auf Antrag des Schulungsverpflichteten von der zuständigen Luftsicherheitsbehörde allein gegen Vorlage des Schulungsnachweises, ohne eine Prüfung ablegen zu müssen, das entsprechende Zertifikat.
(3) Das Zertifikat enthält folgende Angaben: 1.Name und Geburtsdatum, 2.die erworbenen Qualifikationen nach Kapitel 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, 3.das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und 4.die ausstellende Behörde.