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# § 2 Aufgaben
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Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
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1.Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
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2.Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
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3.Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
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4.Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
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5.Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.
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