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# § 3 Besetzung und Geschäftsverteilung der Schlichtungsstelle
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(1) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei Schlichtern zu besetzen. Die Schlichter vertreten sich gegenseitig.
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(2) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
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