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# § 6 Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein
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Ersatzteillager
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(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:
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1.in Spalte 1: die Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile lagern;
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2.in Spalte 2: der Tag der Eintragung des Ersatzteillagers und die Löschung der Eintragung des Ersatzteillagers im Register.
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Die Eintragungen sind in Spalte 2 zu unterschreiben.
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(2) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
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1.in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
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2.in Spalte 2: die Bezeichnung des auf die Ersatzteile erweiterten Pfandrechts nach Registerblatt, Abteilung und laufende Nummer sowie sonstige Angaben, die den Inhalt der Erweiterung betreffen;
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3.in Spalte 3: die laufende Nummer der von der Änderung betroffenen Eintragung;
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4.in Spalte 4: die Veränderungen der in den Spalten 1 und 2 eingetragenen Erweiterungen;
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5.in Spalte 5: die laufende Nummer der von der Löschung betroffenen Erweiterung;
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6.in Spalte 6: die Löschung der eingetragenen Erweiterungen.
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Eintragungen in den Spalten 1 und 2 sind in Spalte 2, Eintragungen in den Spalten 3 und 4 in Spalte 4 und Eintragungen in den Spalten 5 und 6 in Spalte 6 zu unterschreiben.
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(3) Für die Eintragung einer Vormerkung, eines Schutzvermerks und eines Widerspruchs gilt § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 sinngemäß.
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