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# § 7 Prüfungsprotokoll
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(1) Der Prüfungsverlauf ist durch die an der Sprachprüfung beteiligten Sprachprüfer zu protokollieren. Das Prüfungsprotokoll muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
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1.Name und Vorname des Bewerbers,
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2.Geburtsdatum des Bewerbers,
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3.sofern vorhanden, Nummer der Lizenz, in die der Sprachvermerk eingetragen werden soll,
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4.Name und Vorname der beteiligten Sprachprüfer,
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5.die bei der Anerkennung gemäß § 125a der Verordnung über Luftfahrtpersonal erteilte Stellennummer und Sprachprüfernummer,
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6.geprüfte Sprache,
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7.Angaben zur Aufgabenstellung,
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8.durch die Prüfung nachgewiesene Sprachkenntnisse der entsprechenden Stufe,
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9.Datum und Ort der Prüfung.
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(2) Das Prüfungsprotokoll ist von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber zu unterschreiben. Das Prüfungsprotokoll kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden, das im Fall von Online-Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 2 von den beteiligten Sprachprüfern und dem Bewerber mindestens mit deren fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, L 23 vom 29.1.2015, S. 19, L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu versehen ist.
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(3) Weitere Einzelheiten zur Dokumentation einer Sprachprüfung ergeben sich aus dem Prüfstellenhandbuch nach § 14 oder dem Standardisierungsgespräch einschließlich des Handbuchs für Einzelprüfer nach § 15.
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