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# § 5 Verlängerungsprüfung
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(1) Die regelmäßige Neubewertung der Sprachkenntnisse einer Stufe entsprechend § 125 Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal gilt als Verlängerungsprüfung.
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(2) Bei der Verlängerungsprüfung kann das Hörverstehen im Rahmen einer Auffrischungsschulung, einer Befähigungsüberprüfung, einer Kompetenzbeurteilung, einer praktischen Prüfung, einer Streckenflugüberprüfung oder im Rahmen einer genehmigten evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) überprüft werden, wenn
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1.der Sprechfunkverkehr mit der Flugverkehrskontrollstelle oder dem Fluginformationsdienst in der zu überprüfenden Sprache in einem Umfang stattfindet, der es ermöglicht, das Hörverstehen des Bewerbers eindeutig festzustellen, und
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2.der Sprachprüfer dabei der Flugprüfer oder Fluglehrer ist.
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(3) Der Sprechfunkverkehr nach Absatz 2 Nummer 1 kann im Rahmen der wiederkehrenden Schulung und Überprüfung in einem Flugsimulationsübungsgerät nach ORO.FC.230 oder der evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) nach ORO.FC.231 des Anhangs III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechend simuliert werden.
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(4) Die Überprüfung der Sprechfertigkeiten hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem fliegerischen Ereignis, der wiederkehrenden Schulung oder der Überprüfung stattzufinden.
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