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# § 9 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für
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Segelflugzeugführer
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(1) In der theoretischen Ausbildung sind Kenntnisse gemäß Anlage 6A zu vermitteln.
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(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 6B festgelegten Übungen durchzuführen.
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(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 6C durchzuführen.
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(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.
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