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# § 16 Streu- und Sprühberechtigung
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(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 13A zu vermitteln.
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(2) In der Flugausbildung sind die festgelegten Übungen gemäß Anlage 13B durchzuführen.
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(3) Der Bewerber für den Erwerb einer Streu- und Sprühberechtigung hat die theoretische Prüfung gemäß Anlage 13C durchzuführen.
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(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 13D nachzuweisen, dass er die zur Durchführung von Streu- und Sprühflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.
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