Files
lawgit/laws_md/luftpersvdv_2/§14.md

4 lines
158 B
Markdown

# § 14 Schleppberechtigung
Die gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 LuftPersV vorgeschriebenen Flüge sind in Übereinstimmung mit der Anlage 11 durchzuführen.