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# § 43 Prüfung
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(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.
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(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
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1.die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,
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2.die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,
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3.das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.
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