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# § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
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Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden
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1.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
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a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
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b)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
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c)mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
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2.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
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a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
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b)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
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