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# § 81
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(1) Jedes Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen.
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(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in § 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
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