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# § 70
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(1) Für die Erweiterung, die Eintragung und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß.
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(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.
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