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# § 54
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(1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß.
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(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
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