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lawgit/laws_md/luftbodv_4/§16.md

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# § 16 Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.