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lawgit/laws_md/luftbodv_3_2009/§6.md

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# § 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
1.einem Kurskreisel,
2.einem Variometer,
3.einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4.einer Scheinlotanzeige.