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# § 28 Ausnahmegenehmigungen
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(1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag in begründeten Fällen befristet Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 für einen Zeitraum von längstens 12 Monaten erteilen.
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(2) Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
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(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Nummer 1 und Nummer 2, der §§ 16 bis 20 sowie der §§ 24 bis 27 eine Ausnahmegenehmigung über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus gewähren für
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a)Luftfahrzeuge, deren Konstruktion sich für eine nachträgliche Ausrüstung mit den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen nicht eignet oder
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b)Luftfahrzeuge, die in besonderen Betriebsarten (Kunstflug, Platzrundenbetrieb) betrieben werden,
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wenn sichergestellt ist, dass der Flug auch ohne die vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sicher durchgeführt werden kann.
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