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# § 2 Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
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(1) Motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, sind wie folgt auszurüsten:
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1.einem Doppelsteuer, wenn das Luftfahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät von zwei Luftfahrzeugführern zu führen und zu bedienen ist, und
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2.Flugüberwachungsgeräten, die für die sichere Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges erforderlich sind, mindestens jedoch mit:
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a)einer Fahrtmesseranlage, die gegen Vereisung und Kondensation geschützt ist,
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b)zwei barometrischen Höhenmesseranlagen, darunter einem Feinhöhenmesser,
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c)einem Variometer,
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d)einem Kurskreisel,
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e)einem Magnetkompass,
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f)einem Kreiselhorizont,
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g)einer Scheinlotanzeige,
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h)einem Außenluftthermometer,
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i)einem Wendezeiger oder einem zusätzlichen Kreiselhorizont, die unabhängig von der Energiequelle des unter Buchstabe f geforderten Kreiselhorizontes versorgt werden,
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j)einer Uhr mit großem Sekundenzeiger und Stoppeinrichtung,
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k)einer Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte, die für die sichere Führung des Luftfahrzeugs erforderlich sind,
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l)einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte und
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m)einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist.
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(2) Hubschrauber sind abweichend von den Buchstaben f und g mit einem künstlichen Horizont je vorgeschriebenem Piloten und einem zusätzlichen künstlichen Horizont auszurüsten.
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