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# § 3 Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm *% (zu OPS 1.035 und 1.037)
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(1) Bis zum 1. Januar 2009 muss der Luftfahrtunternehmer ein den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechendes Sicherheitsmanagementsystem (Safety Management System - SMS) als Bestandteil des Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramms einführen und aufrechterhalten.
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(2) Das Sicherheitsmanagementsystem muss:
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1.Gefahren identifizieren,
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2.die Umsetzung der zur Erreichung der angestrebten Sicherheitsziele erforderlichen Maßnahmen sicherstellen,
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3.eine fortlaufende Überwachung und regelmäßige Bewertung des erreichten Sicherheitsstandes (Safety Level) gewährleisten,
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4.darauf ausgerichtet sein, den Sicherheitsstand insgesamt fortlaufend zu verbessern,
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5.das Sicherheitsbewusstsein innerhalb der Organisation des Luftfahrtunternehmers fördern.
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(3) Um diese Ziele erreichen zu können, muss das Sicherheitsmanagementsystem mindestens die folgenden Elemente zusammenführen:
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1.eine Strategie des Unternehmens zur Gewährleistung und Verbesserung des Sicherheitsstandes,
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2.das Programm zur Gewährleistung des Gefahrenbewusstseins gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 1,
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3.das Programm zur Meldung von betrieblichen Vorkommnissen gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 2,
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4.die Auswertung und die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen über Unfälle und Störungen gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 3,
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5.das Flugdatenanalyseprogramm für Flugzeuge mit mehr als 27.000 Kilogramm höchstzulässiger Abflugmasse (MCTOM) gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 4,
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6.die Anwendung von Verfahren zur systematischen Erfassung, Bewertung und Kontrolle von Risiken (Risk Management) einschließlich Feststellung, Bewertung und Verringerungsmaßnahmen.
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(4) Zuständigkeiten und Berichtswege für Fragen der Luftverkehrssicherheit müssen in der gesamten Organisation des Luftfahrtunternehmers klar definiert und dokumentiert werden. Insbesondere muss der Luftfahrtunternehmer Folgendes sicherstellen:
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1.Eine den behördlichen Anforderungen entsprechende Person muss für die Umsetzung und Förderung des Programms gemäß OPS 1.037 Abs. a Nr. 5 bestimmt werden. Diese Person muss direkt dem verantwortlichen Betriebsleiter berichten und ausreichend verantwortlich und zuständig sein, um zu gewährleisten, dass die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben und Funktionen ordnungsgemäß ausgeführt werden und die Wirksamkeit der ausgewählten vorsorgenden und korrigierenden Maßnahmen überprüft wird.
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2.Der verantwortliche Betriebsleiter muss die endgültige Verantwortlichkeit für alle Fragen der Luftverkehrssicherheit haben.
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(5) Alle Bestandteile und Abläufe des Sicherheitsmanagementsystems müssen im Betriebshandbuch nach OPS 1.1045 des Luftfahrtunternehmers beschrieben werden.
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