Files
lawgit/laws_md/luftbo/§46.md

4 lines
212 B
Markdown

# § 46 Betriebsstoffmengen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.