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# § 34 Betriebsmindestbedingungen und Mindestflughöhen
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(1) Der Luftfahrzeugführer hat vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln zu ermitteln:
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1.die Betriebsmindestbedingungen für das jeweilige Luftfahrzeug im Hinblick auf den Startflugplatz, den anzufliegenden Flugplatz und den Ausweichflugplatz (Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen) und
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2.die Mindestflughöhen auf den zu diesen Flugplätzen führenden Flugstrecken.
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(2) Der Luftfahrzeughalter hat Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 und der Mindestflughöhen nach Absatz 1 Nr. 2 für jedes von ihm betriebene Luftfahrzeug festzulegen. Die Verfahren bedürfen der Anerkennung durch das Luftfahrt-Bundesamt, sofern es sich um Flugbetrieb bei geringer Sicht, insbesondere um Starts bei Pistensichtweiten unter 400 Metern und um Präzisionsanflüge nach den Betriebsstufen II und III handelt.
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(3) Die vom Luftfahrzeugführer nach Absatz 1 Nr. 1 ermittelten Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen dürfen die für einen in- oder ausländischen Flugplatz behördlich festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen oder für den Start nur dann unterschreiten, wenn dies die für den jeweiligen Flugplatz zuständige Luftfahrtbehörde ausdrücklich erlaubt hat.
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