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# § 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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3.berufsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.die Sicherheitsrichtlinien für den Eisenbahnbetrieb anwenden,
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2.rechtliche Regelungen einhalten; die Rollen der Beteiligten im Eisenbahnbetrieb und ihre Aufgaben im Eisenbahnsystem verstehen und unterscheiden,
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3.Fahrzeuge sowie Bahn- und Gleisanlagen einschließlich technischer Serviceeinrichtungen nach ihren Zwecken unterscheiden,
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4.Steuerung und Sicherung der Zugfolge, Fahrwegelemente und Fahrstraßen in ihrer Funktion beschreiben und unterscheiden,
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5.Zugbeeinflussungssysteme beschreiben und unterscheiden, Zugbeeinflussungsanlagen bedienen und
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6.am Notfallmanagement mitwirken.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Aufträge entgegennehmen und die für die Ausführung notwendigen Arbeitsmittel auf ihre Einsatzfähigkeit prüfen,
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2.Fahrzeuge vor und nach der Fahrt prüfen,
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3.Bremsen prüfen und bedienen,
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4.Zug- und Rangierfahrten im Regelfall durchführen,
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5.Zug- und Rangierfahrten bei Abweichungen und Störungen durchführen,
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6.Verkehrs-, Personal- und Fahrzeugdispositionen sowie Planung innerhalb des Aufgabengebietes beschreiben und
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7.Güter transportieren und Personen befördern.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt,
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5.Mitwirken an logistischen und betrieblichen Prozessen sowie an Qualitäts- und Sicherheitsmanagementprozessen und
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6.Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie von Kundenkommunikation.
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(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Güterverkehr und
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2.Personenverkehr.
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Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
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