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# § 6 Löschung
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Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
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1.Lohnsteuerhilfevereine,
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a)wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
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b)wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
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2.Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
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3.Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.
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