Files
lawgit/laws_md/lpachtvg/§9.md

5 lines
265 B
Markdown

# § 9 Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags
durch das Landwirtschaftsgericht
Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.