Files
lawgit/laws_md/lpachtvg/§9.md

265 B

§ 9 Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags

durch das Landwirtschaftsgericht

Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.