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# § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
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(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:
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1.in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
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2.sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
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(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
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1.Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen;
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2.Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse;
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3.Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen;
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4.Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen;
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5.Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal;
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6.Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung;
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7.Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung;
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8.Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;
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9.Fördern der Kundenorientierung;
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10.Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes;
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11.Leiten von Projekten;
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12.Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;
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13.Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling.
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(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.
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