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# § 7 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
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1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
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2.entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,
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3.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
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4.entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.
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