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# § 4 Manuelles Mauterhebungssystem
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(1) Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.
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(2) Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
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(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).
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(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.
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