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# § 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
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Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:
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1.das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,
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2.die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,
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3.Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,
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4.die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,
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5.die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
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6.die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,
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7.die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.
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