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# § 13 Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung
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(1) Die zuständige Behörde prüft, ob
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1.der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
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2.die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
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(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
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(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:
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1.das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
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2.das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
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