6 lines
322 B
Markdown
6 lines
322 B
Markdown
# § 12 Einreichung des Berichts
|
|
|
|
(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.
|
|
|
|
(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.
|