33 lines
2.5 KiB
Markdown
33 lines
2.5 KiB
Markdown
# § 4 Zahlungsverpflichtungen
|
|
|
|
(1) Als Zahlungsverpflichtungen sind im Laufzeitband 1 zu erfassen
|
|
1.40 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
|
|
2.10 Prozent der täglich fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,
|
|
3.10 Prozent der Spareinlagen im Sinne von § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung,
|
|
4.5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
|
|
5.5 Prozent der Eventualverbindlichkeiten aus übernommenen Bürgschafts- oder Gewährleistungsverpflichtungen,
|
|
6.5 Prozent des Haftungsbetrags aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
|
|
7.20 Prozent der Platzierungs- oder Übernahmeverpflichtungen und
|
|
8.20 Prozent der noch nicht in Anspruch genommenen, unwiderruflich zugesagten Kredite, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nr. 12 oder Absatz 3 zu erfassen sind.
|
|
|
|
(2) Als Zahlungsverpflichtungen sind entsprechend ihren Restlaufzeiten in den Laufzeitbändern 1 bis 4 zu erfassen
|
|
1.Verbindlichkeiten gegenüber einer Zentralnotenbank,
|
|
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
|
|
3.(weggefallen)
|
|
4.Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, soweit sie nicht unter Nummer 12 fallen,
|
|
5.Sachverbindlichkeiten des entleihenden Instituts zur Rückgabe entliehener Wertpapiere,
|
|
6.Sachverbindlichkeiten des Pensionsnehmers aus der Rückgabepflicht von Wertpapieren im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften,
|
|
7.Geldverbindlichkeiten des Pensionsgebers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des vereinbarten Rückzahlungsbetrags, wenn der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter diesem liegt,
|
|
8.verbriefte Verbindlichkeiten,
|
|
9.nachrangige Verbindlichkeiten,
|
|
10.Genussrechtskapital,
|
|
11.sonstige Verbindlichkeiten und
|
|
12.20 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Teils von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im Sinne des Artikels 255 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht jederzeit fristlos und bedingungslos vom Institut gekündigt werden können, wenn eine Inanspruchnahme zwischen den Refinanzierungsterminen für die Verbriefungstransaktion ausgeschlossen ist,
|
|
wenn die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag ein Jahr nicht übersteigen.
|
|
|
|
(3) Die während der auf den Meldestichtag folgenden zwölf Monate erwarteten Inanspruchnahmen unwiderruflich zugesagter Investitionskredite und grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen, die nach Baufortschritt ausgezahlt werden, sind zu erfassen in Höhe von
|
|
1.12 Prozent im Laufzeitband 1,
|
|
2.16 Prozent im Laufzeitband 2,
|
|
3.24 Prozent im Laufzeitband 3 und
|
|
4.48 Prozent im Laufzeitband 4.
|