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# § 10
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Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind
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1.die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und
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2.die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,
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nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
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