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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstaben d bis h für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
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1.Zusammensetzen und Verschmelzen von Rohrstücken,
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2.Zusammensetzen eines rechten Winkels am Tischgebläse,
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3.Biegen eines rechten Winkels mit dem Handgebläse.
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Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
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Ein Buchstabe, bestehend aus einem Bogen, einem Winkel und einer einfachen Rückführung.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
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3.Handskizzen und Zeichnungen,
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4.Herstellung und Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten,
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5.Leuchtröhrenherstellung.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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