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# § 8 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierverfahren,
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2.Herstellen von Holzverbindungen von Hand,
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3.Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, Bohren, Biegen, Feilen.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
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2.Werkzeuge,
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3.Holzverbindungen,
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4.Klebstoffe,
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5.Flächen- und Körperberechnung,
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6.Zeichnen einfacher Werkstücke.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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