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lawgit/laws_md/legregv/§3.md

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# § 3 Kennnummer
Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden:
1.erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung;
2.zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
3.dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG;
4.fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle;
5.sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1;
6.zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.