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# § 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
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(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
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(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
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