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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Umgehen mit Rohware,
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2.Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,
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3.Anwenden von Gerbverfahren,
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4.Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,
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5.Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,
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6.Durchführen von Prozessen der Zurichtung,
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7.Beurteilen von Fertigleder und
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8.Produkt- und Prozessökologie.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
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6.betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
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7.Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie
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8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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