15 lines
862 B
Markdown
15 lines
862 B
Markdown
# § 15 Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Maschinen und Anlagen einzusetzen,
|
|
2.prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
|
|
3.Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
|
|
4.Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
|
|
5.chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
|
|
6.Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
|
|
7.Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
|