16 lines
1.4 KiB
Markdown
16 lines
1.4 KiB
Markdown
# § 14 Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen, zu überwachen und zu dokumentieren,
|
|
2.Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen einzusetzen,
|
|
3.Leder abzuwelken und zu falzen,
|
|
4.Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,
|
|
5.Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwählen, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen zuzurichten,
|
|
6.Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,
|
|
7.Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beurteilen sowie
|
|
8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Arbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten. Die Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert höchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dauern insgesamt 90 Minuten.
|