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# § 9 Schadensberechnung bei Sparerschäden
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(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland
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1.von Saarmark auf Franken im Verhältnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken umgestellt worden ist oder
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2.von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.
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(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschäden im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschäden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
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