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# § 3 Beiträge der öffentlichen Haushalte
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an den Bund
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(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.
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(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saarland.
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(3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
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a)an das Saarland einen Betrag von neunzig Millionen Deutsche Mark in drei Ratenam 25. August und 25. November 1971 sowie am 25. Mai 1972,
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b)an den Bund einen Betrag von zwei Millionen Deutsche Mark.
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(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die auf das Saarland entfallenden Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz.
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