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# § 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung
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nach dem Währungsausgleichsgesetz
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Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.
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