Files
lawgit/laws_md/lasaareg/§25.md

296 B

§ 25 Ausschluß der Entschädigungsberechtigung

nach dem Währungsausgleichsgesetz

Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Währungsausgleichsgesetzes wird Entschädigung auch aus solchen Spareinlagen nicht gewährt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind oder umstellungsfähig waren.