Files
lawgit/laws_md/lasaareg/§21.md

345 B

§ 21 Wiederaufnahme von Verfahren über Leistungen

nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren über Leistungen anzuwenden, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.